Steuern, getrennt
Gewinn und Kursgewinn sind zwei Fragen
Ob ein Spielgewinn steuerpflichtig ist und ob der Kursgewinn deiner Kryptowährung steuerpflichtig ist, sind zwei völlig verschiedene Fragen — und nur eine davon hat mit dem Casino zu tun.
Zwei Fragen, die ständig zu einer verrührt werden
„Muss ich Krypto-Casino-Gewinne versteuern?" ist keine Frage, sondern zwei, und die Antworten fallen unterschiedlich aus. Die eine lautet: Was passiert steuerlich mit dem, was ich beim Spiel gewinne? Die andere: Was passiert steuerlich mit der Kryptowährung selbst, deren Kurs sich zwischen Kauf und Verkauf bewegt hat?
Wer beide zusammenwirft, kommt zwangsläufig auf eine falsche Antwort — egal in welche Richtung. Diese Seite trennt sie und sagt bei jeder dazu, wo unsere Belege aufhören.
Vorweg der Satz, der in jeden solchen Text gehört und in den wenigsten steht: Das hier ist keine Steuerberatung. Es ist eine Sammlung von Fundstellen mit Adressen, damit du sie selbst öffnen kannst. Ein konkreter Fall gehört zu jemandem, der ihn ansieht.
Frage eins: der Gewinn aus dem Spiel
Das österreichische Einkommensteuerrecht besteuert nicht alles, was jemandem zufließt, sondern das, was unter eine der Einkunftsarten fällt. § 2 Abs. 3 EStG zählt sie auf, und es sind sieben: Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Das ist der Kern der Sache. Ein privater Spielgewinn ist nach der in Österreich gängigen Darstellung keiner dieser sieben Arten zuzuordnen und deshalb nicht einkommensteuerpflichtig. Das ist auch der Grund, warum es hierzulande keine eigene Lotteriesteuer für Gewinner gibt: Der Staat holt sich beim Glücksspiel Geld über Abgaben, die den Veranstalter treffen, nicht über eine Steuer auf den Gewinn des Spielers. Die genauen Sätze und Paragrafen dieser Veranstalterabgaben haben wir nicht nachgeschlagen und schreiben sie deshalb nicht hin.
Und hier hört unser Beleg auf. Wir haben die Aufzählung der sieben Einkunftsarten selbst gelesen; die Schlussfolgerung, dass ein Spielgewinn in keine davon fällt, haben wir in Erläuterungen gelesen, nicht in einem Gesetzestext, der das ausdrücklich sagt. Zwei Punkte bleiben damit ausdrücklich offen: was gilt, wenn jemand nicht privat, sondern planmäßig und auf Dauer spielt, und ob die Antwort davon abhängt, dass das Spiel bei einem Anbieter ohne österreichische Konzession stattfand. Zu keiner dieser beiden Fragen haben wir eine Fundstelle, also steht hier keine Antwort. Die konzessionsrechtliche Seite selbst behandelt die Seite zur Rechtslage.
Frage zwei: der Kurs deiner Kryptowährung
Diese Frage hat mit dem Casino nichts zu tun und ist trotzdem die, bei der bei Krypto-Zahlungen die Beträge entstehen. Das Finanzministerium beschreibt die Regelung auf bmf.gv.at unter „Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen", und die Eckpunkte sind eindeutig genug, um sie hier wiederzugeben.
Was besteuert wird. Zu den Einkünften aus Kryptowährungen zählen laufende Einkünfte — vom BMF „Früchte" genannt — sowie, unabhängig von einer Behaltefrist, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.
Zu welchem Satz. Es gilt der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent, ohne Progressionswirkung.
Seit wann. Die Regelung ist mit 1. März 2022 in Kraft getreten, im Zuge der ökosozialen Steuerreform.
Für welche Bestände. Sie gilt für Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden — das sogenannte Neuvermögen. Vorher angeschaffte Bestände sind grundsätzlich Altvermögen und fallen nicht unter dieses Regime.
Was kein Verkauf ist. Wörtlich: „Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung stellt keinen Veräußerungsvorgang dar." Bitcoin gegen Ether zu tauschen löst also für sich genommen nichts aus.
Wer abführt. Für Einkünfte, die ab 1. Jänner 2024 anfallen, haben inländische Dienstleister Kapitalertragsteuer einzubehalten. Bei einer ausländischen Börse oder einer eigenen Wallet passiert das nicht von selbst.
Wo sich die beiden Fragen berühren
Genau an dieser Stelle wird es für Krypto-Spieler interessant, und genau hier hören belastbare Aussagen auf.
Der Ablauf ist ja: Du kaufst Bitcoin zu einem Kurs, zahlst damit ein, spielst, und lässt dir später wieder Bitcoin auszahlen. Zwischen Kauf und dem Zeitpunkt, an dem du diese Coins irgendwann in Euro tauschst, hat sich der Kurs bewegt — und diese Bewegung ist eine Krypto-Frage, keine Casino-Frage. Sie bleibt bestehen, ob du zwischendurch gespielt hast oder nicht.
Was wir nicht wissen und deshalb nicht behaupten: wie die Einzahlung an einen Anbieter und die spätere Auszahlung steuerlich einzuordnen sind — ob dabei ein Veräußerungsvorgang vorliegt, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchen Anschaffungskosten der zurückerhaltene Bestand angesetzt wird. Dazu haben wir keine Fundstelle gelesen. Wer diese Frage hat, hat eine echte Frage, und sie gehört zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, nicht in eine Ratgeberzeile.
Was daraus praktisch folgt
Eine Sache lässt sich unabhängig von allen offenen Punkten sagen, und sie kostet nichts: Führe Aufzeichnungen, solange sie noch existieren. Kaufdatum und Kurs beim Erwerb, jede Ein- und Auszahlung mit Datum und Betrag, die Transaktionskennungen. Börsen schalten Exportfunktionen ab, Anbieter schließen Konten, und wer drei Jahre später rekonstruieren muss, ob ein Bestand vor oder nach dem 28. Februar 2021 gekauft wurde, hat ein Problem, das am Anfang eine Tabelle gewesen wäre.
Der zweite praktische Punkt betrifft den Abzug. Weil bei einer ausländischen Börse oder einer eigenen Wallet niemand Kapitalertragsteuer einbehält, verschiebt sich die Sache auf die Steuererklärung — anders als bei einem inländischen Dienstleister, bei dem der Abzug seit 2024 automatisch läuft. Ob und wie das in einem konkreten Jahr zu erklären ist, ist wieder eine Frage für eine Beratung und keine, die wir hier beantworten.
Wo diese Daten anfallen, steht bei der Bitcoin-Einzahlung und der Bitcoin-Auszahlung; wo dieselbe Frage bei Euro-Konten anders liegt, bei Echtgeld.
Was hier nicht feststeht
- Die Behandlung von Spielgewinnen bei planmäßigem, nicht privatem Spiel: nicht geprüft.
- Ob die Herkunft eines Gewinns von einem Anbieter ohne österreichische Konzession steuerlich etwas ändert: nicht geprüft.
- Die steuerliche Einordnung von Einzahlung und Auszahlung in Kryptowährung: keine Fundstelle, keine Aussage.
- Die Veranstalterabgaben im Detail: nicht nachgeschlagen, deshalb keine Sätze und keine Paragrafen.
Warum eine leere Stelle hier ihren Grund mitliefert, statt gefüllt zu werden, steht in der Methodik.