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Recht und Praxis

Die Rechtslage in Österreich, ohne Ausweichen

Für Online-Glücksspiel gibt es in Österreich genau eine Konzession, und sie ist vergeben. Was daraus für einen Anbieter aus dem Ausland folgt, ist klar geregelt — was daraus für dich folgt, deutlich weniger.

Eine Konzession, und zwar genau eine

Das maßgebliche Gesetz heißt Glücksspielgesetz, kurz GSpG. Es steht im Rechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at, in der geltenden Fassung frei lesbar. Wer über die österreichische Rechtslage etwas behauptet, sollte dorthin verweisen können, und alles, was auf dieser Seite mit einer Paragrafenzahl steht, haben wir dort oder in einer Wiedergabe des Gesetzestextes nachgelesen.

Der entscheidende Punkt steht in § 14 GSpG unter der Überschrift „Konzession". Nach dessen Abs. 1 kann das Finanzamt Österreich „das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen". Und dann folgt der Satz, um den sich alles dreht: „Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden."

Das Onlinespiel steckt in dieser Aufzählung unter § 12a, überschrieben „Elektronische Lotterien, Bingo und Keno". Eine Konzession für elektronische Lotterien ist also eine Konzession für Online-Glücksspiel — und es kann davon zur selben Zeit nur eine geben. Dazu kommen im selben Paragrafen harte Hürden: die Konzession ist auf längstens fünfzehn Jahre zu befristen, und die Gesellschaft muss über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügen.

Wer sie derzeit hat, veröffentlicht das Finanzministerium selbst. In der Liste der Konzessionäre des Bundes auf bmf.gv.at steht die Österreichische Lotterien GmbH mit dem Recht, unter anderem „Elektronische Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at" durchzuführen, mit Ablaufdatum 30. September 2027.

Zuständig ist nicht das Ministerium selbst. Das BMF schreibt auf seiner Seite zur Glücksspielaufsicht: „Mit 1.1.2021 ist die Glücksspielaufsicht über konzessioniertes Glücksspiel vom Bundesministerium für Finanzen auf das Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten) übergegangen." Beim Ministerium bleiben Gesetzgebung, strategische Entscheidungen, internationale Zusammenarbeit und die Beteiligungen an den Bundeskonzessionären. Eine eigene Glücksspielbehörde, die Onlinekonzessionen ausschreibt und vergibt, gibt es in dieser Form nicht. Das ist auch der Punkt, an dem viele Texte im Netz auffliegen: Sie beschreiben eine Aufsichtsbehörde, einen Staatsvertrag und ein bundesweites Sperrsystem, die es in Österreich alle nicht gibt, weil sie aus dem Recht des Nachbarlandes abgeschrieben sind.

Was das für einen Anbieter aus dem Ausland heißt

Daraus folgt etwas, das in der Branche gern verwischt wird. Ein Anbieter mit einer Lizenz aus Curaçao oder Malta hat keine österreichische Konzession — nicht, weil er sie nicht bekommen hätte, sondern weil es keine zweite gibt, die er beantragen könnte. Der Unterschied zwischen „nicht lizenziert" und „nicht konzessionierbar" ist der ganze Unterschied. Was eine Lizenz aus einem anderen Land tatsächlich abdeckt und wie du sie selbst im Register nachprüfst, steht auf der Seite zur Konzession.

Zwei Spalten nebeneinander: die österreichische Konzession und eine Lizenz aus dem Ausland, verglichen nach Vergabestelle, Anzahl, Aufsicht, Register und Ablaufdatum
Die Konzession vergibt das Finanzamt Österreich nach § 14 GSpG, und solange eine aufrecht ist, darf keine zweite erteilt werden. Eine Lizenz aus Curaçao, Malta oder Anjouan ist etwas anderes: ein anderer Vergeber, eine andere Aufsicht, ein anderes Register. Nachschlagen lässt sich beides, und genau das ist der Unterschied zum Siegel im Fußzeilenbereich.

Was das für dich heißt — und was nicht

Hier trennen sich zwei Fragen, die in vielen Texten zu einer verrührt werden: die Rechtsstellung des Anbieters und die Rechtsstellung des Spielers.

Zur ersten gibt es Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. In der Entscheidung 1 Ob 229/20p vom 22. Juni 2021, die der OGH auf ogh.gv.at selbst zusammenfasst, heißt es, Anbieter von Online-Glücksspielen, die über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügen, üben ihre Tätigkeit in Österreich gesetzwidrig aus. Der Spielvertrag ist daher nichtig, und der Spieler hat Anspruch auf Rückerstattung seines Einsatzes. Der beklagte Anbieter hatte eingewendet, das österreichische Monopol verstoße gegen Unionsrecht; der OGH ist dem nicht gefolgt und hat auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwiesen.

Die Gesetzwidrigkeit liegt in dieser Entscheidung also auf der Seite des Veranstalters. Zur zweiten Frage — was ein Spieler dabei riskiert — sagen wir auf dieser Seite nichts Konkretes, weil wir dazu keine Fundstelle gelesen haben, die wir zitieren könnten. Das ist keine Entwarnung und keine Warnung, sondern eine Lücke, die wir offen lassen, statt sie mit einer Formulierung zu füllen, die gut klingt.

Und der Satz, der sowieso über allem steht: Dies ist keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt Fundstellen an, damit du sie selbst aufrufen kannst. Wer einen Fall hat, braucht jemanden, der ihn ansieht, und nicht einen Ratgeber im Internet.

Rückforderung von Verlusten

Das ist der Teil, den fast niemand ordentlich aufschreibt, obwohl er der praktisch wichtigste ist.

Die zivilrechtliche Kette ist kurz. § 879 Abs. 1 ABGB lautet: „Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig." Ist der Vertrag nichtig, wurde ohne Rechtsgrund gezahlt, und was ohne Rechtsgrund geleistet wurde, kann grundsätzlich zurückgefordert werden. Genau diese Kette hat der OGH in der oben genannten Entscheidung durchgezogen.

Dagegen wird von Anbieterseite regelmäßig § 1174 ABGB ins Feld geführt, überschrieben „Leistung zu unerlaubtem Zweck". Dessen Abs. 1 erster Satz: „Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern." Wie österreichische Gerichte diesen Einwand im Detail behandeln, haben wir in keinem Entscheidungstext im Volltext nachgelesen und geben es deshalb hier nicht wieder.

Mit welcher Einschränkung du das lesen solltest

Vier Einschränkungen gehören in denselben Absatz wie die gute Nachricht, sonst ist die gute Nachricht falsch.

Erstens: Eine Entscheidung des OGH ist eine Entscheidung in einem Fall. Sie sagt, wie der Gerichtshof eine bestimmte Konstellation beurteilt hat, nicht, wie jeder künftige Fall ausgeht.

Zweitens: Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, hängt an Dingen, die auf keiner Ratgeberseite stehen — Nachweis der Zahlungen, Zeitraum, Verjährung. Zu Fristen haben wir nichts geprüft und schreiben deshalb keine hin.

Drittens: Ein Urteil in Österreich zu erwirken und Geld von einer Gesellschaft im Ausland tatsächlich zu bekommen, sind zwei verschiedene Vorgänge. Zum zweiten haben wir keine belastbare Quelle.

Viertens: Rund um dieses Thema ist ein eigener Markt entstanden — Kanzleien und Prozessfinanzierer, die Ansprüche gegen Beteiligung übernehmen. Wir haben keine Konditionen dieses Marktes geprüft und nennen deshalb auch keine Namen.

Was sich gerade ändert

Es liegt eine umfassende Novelle des Glücksspielgesetzes im Parlament. Nach der Parlamentskorrespondenz vom 12. August 2026 auf parlament.gv.at ist die Regierungsvorlage eingelangt, der Entwurf ging am 29. Juni 2026 in Begutachtung, und es sind 109 Stellungnahmen eingegangen. Vorgesehen sind: eine kontrollierte Öffnung des Onlinemarktes für mehrere Anbieter, ein zentrales übergreifendes Sperrregister, verpflichtende Einzahlungslimits, Netzsperren und Payment-Blocking gegen illegale Anbieter. Die Spielerschutz-Instrumente sollen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten, neue Onlinekonzessionen ab 1. Oktober 2027 gelten, und wer bisher ohne österreichische Konzession angeboten hat, soll sein Angebot bis 31. Dezember 2026 einstellen müssen, um überhaupt in Frage zu kommen.

Zeitachse mit fünf Marken: 12. August 2026, 31. Dezember 2026, 1. Jänner 2027, 30. September 2027 und 1. Oktober 2027
Fünf Daten, mehr steht in der Parlamentskorrespondenz vom 12. August 2026 und in der Liste der Konzessionäre nicht. Die Abstände auf der Achse sind gleich gesetzt und nicht maßstäblich. Bis auf das Ablaufdatum der laufenden Konzession ist alles davon ein Entwurf und kein geltendes Recht.

Wichtig an diesem Absatz ist die Zeitform. Das alles ist ein Entwurf. Zum Zeitpunkt, als diese Seite geschrieben wurde, war die Vorlage nach dem Stand der Parlamentsseite noch nicht beschlossen. Ein zentrales Sperrregister gibt es in Österreich heute folglich nicht — Sperren wirken bei dem Anbieter, bei dem du sie setzt, und sonst nirgends. Wer Hilfe braucht, findet sie bei der Spielsuchthilfe in Wien, spielsuchthilfe.at.

Was hier nicht feststeht

  • Die Entscheidung des EuGH vom Jänner 2026 zur Zuständigkeit bei Rückforderungsklagen. Sie wird breit zitiert. Wir haben sie nicht im Volltext gelesen und stützen deshalb nichts auf sie.
  • Verjährungsfristen für Rückforderungsansprüche: nicht geprüft, keine Zahl.
  • Die Rechtsstellung des Spielers selbst. Keine gelesene Fundstelle, also keine Aussage.
  • Ob und in welchem Wortlaut die Novelle beschlossen wird, und wie viele Onlinekonzessionen es am Ende gibt. In dem Parlamentstext, den wir gelesen haben, steht keine Zahl.
  • Welcher heute aktive Anbieter je eine österreichische Konzession bekommt. Niemand weiß das.

Wie diese Seite mit solchen Lücken generell umgeht, steht in der Methodik. Wovon diese Seite ausdrücklich getrennt ist, ist die Steuerfrage — die behandelt die Seite zu Steuern. Und was du an einem konkreten Anbieter in zehn Minuten selbst nachsehen kannst, steht bei den seriösen Anbietern.